DAS UNTERNEHMEN: Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle
Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses
Vertrages für die in Österreich installierten Computersysteme durchführt.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistungsumfang
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen
durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde,
nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den
Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des
Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine
Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die
Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die
vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem
Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die
vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang
der jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu
erfüllen:
Supportklasse A
Informationsservice:
Der Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare Updates,
Programmentwicklungen etc. informiert.
Hotline-Service:
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten
Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise auftretenden Problemen für
Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen
Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme
eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb
dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig
zu machen.
Archivierung und
Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme: Der
Auftragnehmer verpflichtet sich zur Archivierung der von ihm entwickelten
und vertragsgegenständlichen Softwareprogramme in vom Computer lesbarer
Form sowie der Dokumentation in einem zur Erfüllung der Verpflichtungen
nach diesem Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese falls notwendig,
entsprechend den Bestimmungen des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages,
dem Auftraggeber zur Verfügung.
Supportklasse B
Update Service:
Der Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber
die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In
diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme,
die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der
Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen
der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen enthalten.
Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programmlogik
führen, d.h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen
Programmen und Programmmodulen führen, sowie eventuell notwendige
Erweiterungen der Hardware, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages.
Diese Programme werden neben den notwendigen Datenträgern und
Dokumentationen dem Auftraggeber gesondert angeboten.
Supportklasse C:
Installation von
Programm-Updates: Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen bzw.
Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche
Computersystem.
Problembehandlung
vor Ort: Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten
Leistungsumfanges nicht durch Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst
werden kann, wird der Auftragnehmer diese am Standort des Computersystems
vornehmen.
Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils
vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden
Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung
abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar
ist.
Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu
richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist
der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei
Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung),
Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem
Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer
kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen.
Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem
in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen:
Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann
befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern
und von diesem nicht beseitigt werden.
Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch einen
Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.
4. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt,
die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für
die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des
Auftragnehmers.
Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen
ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber
mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
Leistungen, die durch Betriebssystem-,
Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht
vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen
Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
Individuelle Programmanpassungen bzw.
Neuprogrammierungen.
Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher
Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem
vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den
vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung
des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten
durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet
werden.
Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten
verursachten Fehlern.
Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch
Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber
oder Anwender entstehen.
Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von
Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
5. Preise
Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort.
Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten,
Magnetbandkassetten usw.) sowie Dokumentationen und allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des
Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers
ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten
für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der
Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluß eintretenden Steigerungen von Lohn- und
Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten
Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die
Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom
Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10%
jährlich betragen.
Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden
aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die
Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben,
gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
6. Liefertermine
Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener
Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen
Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten
Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
7. Zahlung
Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom
Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage
nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet
eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw.
Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang
sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist
der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und
übergebene Akzepte fälligzustellen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 14 % in Rechnung
gestellt.
8. Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte
Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen
Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und
wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von
einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch
nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche
Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht,
kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für die
nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein
vom Auftraggeber bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht
erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen
Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich
zulässig, ausgeschlossen.
10. Standort
Der Standort der vertragsgegenständlichen
Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen
Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.
11. Urheberrecht und Nutzung
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen
(Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen
Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die
Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen
Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der
erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine
Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber
ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des
Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die
im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung
der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach
sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und
Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet,
dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder
Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke
in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der
gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich
sein, ist dies vom Auftragnehmer gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu
beantragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt
eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz,
sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu
verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
12. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen
Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte,
von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben,
des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate
nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe
eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
13. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die
Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
14. Gerichtsstand: Graz
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesem Vertrag,
einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen,
gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich nach dem Sitz des Informationsverarbeiters zuständige Gericht als
vereinbart. Dem Informationsverarbeiter ist es
freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen Gericht zu belangen.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
15. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahe kommt.
16. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten
zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach
österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt
wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des
Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur
insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt
die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.
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